Beitragsordnung

Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge des VCA beschließt die Mitgliederversammlung am 09.08.2023 folgende Beitragsordnung mit Gültigkeit ab dem 01.01.2024:

  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Ein Beitragsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Mitglieder, die dem Verein nach dem 30.06. eines Jahres beitreten, zahlen im Jahr ihres Beitritts nur den halben Mitgliedsbeitrag.
  • Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder gemäß § 3, Absatz 1 a. der Satzung beträgt € 750 €.
  • Für Fördermitglieder gemäß § 3, Absatz 1 b. der Satzung staffelt sich der Mitgliedsbeitrag. Er wird nach dem handelsrechtlichen Vorjahresumsatz des betreffenden Mitglieds wie folgt ermittelt:

Vorjahresumsatz nach HGB (x)

Mitgliedsbeitrag

Aufnahmegebühr für Förderpartner: 500 €

 

x < € 1 Mio.

€ 1.000

€ 1 Mio. ≤ x < € 10 Mio.

€ 5.000

€ 10 Mio. ≤ x < € 30 Mio.

€ 7.500

€ 30 Mio. ≤ x < € 50 Mio.

€ 10.000

€ 50 Mio. ≤ x < 100 Mio.

€ 12.500

€ 100 Mio. ≤ x

€ 15.000

Die Umsatzgrößen der fördernden Mitglieder werden regelmäßig vom VCA überprüft und es erfolgt ggf. eine Umgruppierung.

  • Für persönliche Fördermitglieder mit Apotheken-Hintergrund gemäß § 3, Absatz 1 b. der Satzung beläuft sich der Mitgliedsbeitrag auf 150 €.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15.01. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Im Jahr des Beitritts wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vereinseintritt fällig. Der Verein wird dem Mitglied rechtzeitig im Voraus eine Beitragsrechnung übersenden.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag über eine Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Beiträgen entscheiden.