18. Mai 2026
BStabG, Versandvorgaben, ApoVWG und MedCanG:
Was für Cannabis abgebende Apotheken relevant werden kann
Für Apotheken, die Medizinalcannabis abgeben, sind derzeit mehrere Gesetzes- und Verordnungsvorhaben relevant. Im Mittelpunkt steht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Daneben laufen das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), eine geplante Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen sowie die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). [1][3][4][8]
Die Vorhaben betreffen die Abgabe von Medizinalcannabis unterschiedlich stark. Besonders einschneidend wäre die im BStabG vorgesehene Streichung von Cannabisblüten aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch neue Vorgaben zum Arzneimittelversand können für Apotheken mit Versandstrukturen wirtschaftlich und organisatorisch relevant werden. Die MedCanG-Änderung bleibt formal im parlamentarischen Verfahren; ihr weiterer politischer Fortgang ist nach Fachberichten jedoch offen. [1][3][6][7]

Der für die Medizinalcannabis-Abgabe wichtigste Punkt im BStabG ist die geplante Änderung von § 31 Abs. 6 SGB V. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit sollen Cannabisblüten künftig von der Erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis soll auf Extrakte in standardisierter Qualität, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon begrenzt werden. [1]
Für Apotheken hätte dies vor allem praktische Folgen bei GKV-Patient*innen, die bislang nach Genehmigung Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. In der Beratung könnten sich kurzfristig Fragen zu bestehenden Genehmigungen, laufenden Therapien, möglichen Übergangsregelungen und ärztlichen Umstellungen ergeben.
Dabei ist wichtig: Cannabisblüten, standardisierte Extrakte, Dronabinol-Zubereitungen, Nabilon und Fertigarzneimittel sind nicht beliebig austauschbar. Nach aktueller Rechtslage umfasst § 31 Abs. 6 SGB V mehrere Darreichungsformen. Zugleich ist der Anspruch bereits heute an enge Voraussetzungen gebunden, insbesondere an eine schwerwiegende Erkrankung, fehlende oder im Einzelfall nicht anwendbare Standardtherapien sowie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome. [2]
Parallel zum ApoVWG wurde eine Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen auf den Weg gebracht. Der ursprüngliche Referentenentwurf vom 17. Dezember 2025 ist weiterhin die amtlich veröffentlichte Fassung auf der BMG-Seite. Eine amtlich veröffentlichte geänderte Fassung liegt derzeit nicht vor. [3]
Der notifizierte Entwurf sah deutlich strengere Anforderungen an den Arzneimittelversand vor. Nach dem TRIS-Eintrag betraf dies insbesondere Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem, Anforderungen an Mitarbeitende, Vorgaben zur Einhaltung von Temperaturanforderungen sowie die vertragliche Sicherstellung gegenüber beauftragten Logistikunternehmen. Ergänzend sollten Anforderungen an den qualitätserhaltenden Transport einschließlich möglicher Zwischenlagerungen durch Logistikunternehmen geregelt werden. [4]
Amtlich gesichert ist: Im TRIS-Verfahren zur Notifizierung 2026/0010/DE hat die EU-Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben; die Stillhaltefrist wurde bis zum 14. Juli 2026 verlängert. Nach den TRIS-Erläuterungen muss der Mitgliedstaat bei einer ausführlichen Stellungnahme darlegen, wie er darauf reagieren will; bei wesentlichen Änderungen kann eine erneute Notifizierung erforderlich werden. [4] [5]
Inhaltlich wird die Stellungnahme in der Fachberichterstattung dahingehend eingeordnet, dass die Kommission die geplanten Vorgaben zur lückenlosen Lieferkettenüberwachung, Temperaturdokumentation und Einbindung von Logistikunternehmen als unverhältnismäßig beziehungsweise nicht ausreichend begründet bewertet. Nach der Berichterstattung kritisiert die Kommission insbesondere, dass der deutsche Entwurf nicht hinreichend belege, weshalb die zusätzlichen Pflichten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich seien. Außerdem stellt sie infrage, ob von Transportunternehmen erwartet werden kann, die Temperaturbedingungen für jede einzelne Arzneimittelsendung zu überwachen und aufzuzeichnen. [6] [7]
Für Apotheken, die Medizinalcannabis abgeben und Arzneimittel versenden, bleibt der Regelungskomplex daher zu beobachten. Nach derzeitigem Stand sollte er aber nicht als gesicherter zentraler Belastungsfaktor dargestellt werden. Belastbar ist vor allem: Der ursprüngliche Entwurf enthielt strengere Versandvorgaben; die EU-Kommission hat eine ausführliche Stellungnahme abgegeben; der weitere Verordnungsstand ist offen.
Die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes bleibt für Apotheken mit Medizinalcannabis-Abgabe grundsätzlich relevant. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht der Regierungsentwurf vor, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach persönlichem Kontakt zwischen Patient*in und Ärzt*in verschrieben werden dürfen. Das Verfahren wird beim BMG weiterhin als laufend geführt; die erste Lesung im Bundestag fand am 18. Dezember 2025 statt. [8]
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat am 14. Januar 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Der Bundestag fasste die Anhörung dahingehend zusammen, dass Fachverbände zwar grundsätzlich die Intention des Entwurfs befürworteten, zugleich aber Nachbesserungsbedarf sahen; die Cannabisbranche warnte vor unverhältnismäßigen Neuregelungen. [9]
Der weitere politische Verlauf ist derzeit offen. Inhaltlich bleibt es relevant, weil Regelungen zu persönlichem Arztkontakt, Telemedizin und Versand die praktische Abgabe von Cannabisblüten erheblich beeinflussen könnten.
Das ApoVWG betrifft die Medizinalcannabis-Abgabe nicht unmittelbar. Es ist aber im Gesamtbild relevant, weil es allgemeine Betriebs-, Struktur- und Versorgungsfragen öffentlicher Apotheken betrifft. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit befindet sich das ApoVWG weiterhin im laufenden Verfahren; Kabinettsbeschluss war am 17. Dezember 2025, die Bundesratsbefassung am 30. Januar 2026 und die erste Lesung im Bundestag am 27. Februar 2026. [10]
Für Apotheken mit Medizinalcannabis-Abgabe ist das vor allem mittelbar relevant: Die Abgabe erfordert qualifiziertes Personal, verlässliche Betriebsabläufe, ausreichend Beratungszeit und wirtschaftlich tragfähige Strukturen. Deshalb sollten BStabG, ApBetrO-/AMHandelsV-Verordnung, ApoVWG und MedCanG nicht isoliert, sondern im Zusammenhang bewertet werden.
Die nachfolgende Übersicht trennt zwischen gesicherten Verfahrensständen,
offenen politischen Entwicklungen und der praktischen Relevanz für Apotheken
mit Medizinalcannabis-Abgabe.
Aus Sicht des VCA ist vor allem die geplante Streichung von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung kritisch zu bewerten. Sie würde den bestehenden Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V verengen und könnte Patient*innen betreffen, deren Versorgung bereits heute an enge medizinische und sozialrechtliche Voraussetzungen gebunden ist.
Der VCA wird die weiteren Verfahren aufmerksam begleiten und sich für eine sichere, qualitätsgesicherte und patient*innenorientierte Abgabe von Medizinalcannabis einsetzen.
- Bundesministerium für Gesundheit:
Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
, 29.04.2026. Abruf: 15.05.2026. - Bundessozialgericht:
Urteil vom 29.08.2023 – B 1 KR 26/22 R
, 29.08.2023. Abruf: 15.05.2026. - Bundesministerium für Gesundheit:
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
, Stand: 17.12.2025. Abruf: 15.05.2026. - Europäische Kommission / TRIS:
Notifizierungsangaben 2026/0010/DE – Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
, Notifizierung: 13.01.2026. Abruf: 15.05.2026. - Europäische Kommission / TRIS:
The notification procedure in brief
, ohne Datum. Abruf: 15.05.2026. - Pharmazeutische Zeitung:
EU-Kommission findet Versandkontrollen übertrieben
, 24.04.2026. Abruf: 15.05.2026. - Pharmazeutische Zeitung:
Die EU-Kommission und die Versender-Lobby
, 28.04.2026. Abruf: 15.05.2026. - Bundesministerium für Gesundheit:
Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
, Stand: 18.12.2025. Abruf: 15.05.2026. - Deutscher Bundestag:
Anhörung „Medizinal-Cannabis“
, 14.01.2026. Abruf: 15.05.2026. - Bundesministerium für Gesundheit:
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
, Stand: 27.02.2026. Abruf: 15.05.2026. - Deutscher Bundestag:
Sitzungswochen im Deutschen Bundestag 2026
, Sitzungskalender 2026. Abruf: 15.05.2026.