Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und trägt den Namen „Verband der Cannabis versorgenden Apotheken“ (VCA).
  2. Der Sitz des Verbandes ist in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein hat den Zweck, die Interessen der Cannabis versorgenden Apotheken zu vertreten.
  2. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen
  3. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere auf folgende Weise:
    1. Förderung einer nachhaltigen Versorgungsstruktur für medizinisches Cannabis in Deutschland.
    2. Wahrnehmung der Interessenvertretung Deutscher Apotheken, die sich auf die Abgabe von medizinischem Cannabis spezialisiert haben, auf nationaler und internationaler Ebene.
    3. Bereitstellung von Informationen über den Markt mit medizinischem Cannabis.
    4. Förderung der Entwicklung von Qualitätsmerkmalen für den organisierten Handel mit medizinischem Cannabis.
    5. Gewährleistung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Arzneimittelsicherheit im Bereich medizinisches Cannabis.
    6. Verbesserung der pharmazeutischen Betreuung bei medizinischem Cannabis
    7. Unterstützung der Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen des Vereinszwecks.
    8. Darstellung des Vereins als kompetenter Partner gegenüber den Verbrauchern, der Politik, den Krankenkassen, den Ärzten und der interessierten Öffentlichkeit im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem Cannabis.
    9. Förderung der Wissenschaft und (klinischen) Forschung in der Cannabis-Therapie
    10. Förderung des interdisziplinären Austausches aller Beteiligten in der Cannabis-Forschung-Versorgung und Therapie
  4. Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Vereinsmitglieder, um die Qualität in der Versorgung mit medizinischem Cannabis ständig zugunsten der Patienten sowie Cannabis-versorgende Apotheken zu verbessern.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Inhaber einer Erlaubnis von Apotheken nach § 2 ApoG und § 11 a ApoG sowie deren Mitarbeiter werden.
    2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen im Inland und Ausland werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins aktiv fördern wollen. Der Verein informiert sie über die allgemeine Entwicklung der Arbeit.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag des fördernden Mitglieds und schriftliche Aufnahme durch den Gesamtvorstand begründet.Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird gegen die Ablehnung der Aufnahme Widerspruch eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme in den Verein.
  3. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und das Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln. Die Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht. Beschlüsse des Vereins sind für ordentliche und fördernde Mitglieder verbindlich.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzverordnung oder Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, weiter durch Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des austrittswilligen Mitglieds gegenüber dem Vorstand, und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bei Beendigung bestehender Verpflichtungen.
    2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt oder seiner Beitragspflicht für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
    3. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe von Aufnahmegebühr und Beitrag werden in der Beitragsordnung veröffentlicht und vom Vorstand festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Finanzvorstand
    4. dem Schriftführer
  2. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, vom Tage der Wahl angerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  7. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Vorrangig hat er folgende Aufgaben:
    1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch (Email) einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten, es sei denn, die Dringlichkeit der Beschlussfassung macht dies unmöglich. Dann gilt eine Mindestladungsfrist von drei Tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken durch den Schriftführer zu protokollieren und von diesem zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (auch E Mail) einverstanden sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussmehrheit § 9 Ziffer 2 Satz 2 und 3 dieser Satzung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Beschlüsse in Telefonkonferenzen. In diesem Fall sind Teilnehmer und Beschlussfassung vom Vorsitzenden zu protokollieren.

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsscheiben folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Die Tagesordnung
    5. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    6. Die Art der Abstimmung
    7. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut der gefassten Beschlüsse angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nicht Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags in eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 15 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist auch über die Verteilung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

Der „Verband der Cannabis versorgenden Apotheken“ ist gegründet durch die Gründungsversammlung am 31.01.2019 in Köln.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31.01.2019 beschlossen.

§ 16 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Köln, 31.01.2019