Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes des Bundesministerium für Gesundheit

Oberhausen, 31. Juli 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) Stellung nehmen zu dürfen.

Wir begrüßen ausdrücklich den im Entwurf formulierten Ansatz, die Arzneimitteltherapiesicherheit und Patient:innensicherheit bei der Versorgung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu stärken. Der VCA stimmt überein mit dem im Entwurf genannten Problem des starken Importanstieges und der zunehmenden Abgabe von Cannabisblüten über telemedizinische Plattformen ohne persönlichen Ärzt:innen-Patient:innen-Kontakt. Der wachsende Bedarf dieser besonderen Therapieform muss über eine fachgerechte Begleitung durch einen Arzt oder eine Ärztin und einer qualifizierten pharmazeutische Beratung gedeckt werden.

Deshalb begrüßen wir einen verpflichtenden persönlichen Kontakt zwischen Arzt oder Ärztin und Patientinnen und Patienten. Dieser persönliche Kontakt sollte auch digital über eine Videosprechstunde möglich sein.

Einem Versandverbot können wir nicht zustimmen, da es viele Patient:innen von der Versorgung ausschließen würde. Eine große Anzahl davon sind Patient:innen mit einer GKV-Kostenübernahme. Eine flächendeckende Versorgung ist über die wenigen auf Cannabis spezialisierten Apotheken nicht möglich. Schwerkranken immobilen Patient:innen sind lange Anfahrtswege zu einer cannabisversorgenden Apotheke nicht zumutbar.

TEIL 1: EINSCHÄTZUNG DES VCA ZUM VORGELEGTEN REFERENTENENTWURF

Einschränkung der Telemedizin in Bezug auf Cannabisblüten

Der erste Punkt des Gesetzesentwurfs hat zum Ziel, telemedizinische Plattformen, deren Ärztinnen und Ärzte ausschließlich über einen Fragebogen Cannabisblüten verschreiben, einzuschränken, was durch den persönlichen Arztkontakt erreicht wird. Wir haben in unserem Rechtsgutachten vom 25.06.2025 das Thema „Strafbarkeitsrisiken für Apotheker bei der Abgabe von Medizinalcannabis nach Verschreibungen über Internetplattformen“ von dem Strafrechtler Dr. Brockhaus einschätzen lassen. (Anlage 1)

Hier wurde herausgearbeitet, dass sich derzeit rechtssicher festhalten lässt, dass die Beantwortung von Fragenkatalogen für die Verschreibung und spätere Abgabe des Cannabis nicht ausreichend ist. Sollte eine Apotheke eine Kooperation mit einer Plattform haben, die ein entsprechendes Modell anbietet, entstehen für den Betreibenden der Apotheke erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken. (Anlage 1, S. 11, Absatz „Handlungsempfehlungen“)

Wir stimmen also überein, dass ein persönlicher Ärzt:innen-Patient:innen-Kontakt gerade für die Erstverschreibung wichtig ist und dass das bloße Ausfüllen eines Fragebogens keine Option darstellt für die Verschreibung von Cannabisblüten.

Aufgrund der Tatsache, dass wir keine flächendeckende ärztliche Versorgung über Vor-Ort-Praxen haben, halten wir eine qualifizierte Videoberatung im Sinne des Digital-Gesetzes (DigiG) von März 2024 für ausreichend, um die Versorgung von immobilen Patient:innen und von Patient:innen in ländlichen Regionen zu ermöglichen. Wichtig ist die Sicherstellung, dass qualifizierte Ärzt:innen die Verordnung ausstellen und ein Videogespräch mit der nötigen Begutachtung der vorhandenen Befunde und Untersuchungsunterlagen stattfindet.

Versandverbot von Cannabisblüten

Das unter b) genannte Versandverbot von Cannabisblüten ((b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig“) halten wir aus folgenden Gründen für unangemessen:

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Therapiekosten für medizinisches Cannabis in den Jahren von 2017 bis 2024 nur bei nachweislich austherapierten Patient:innen übernommen. Es handelt sich um eine überwiegend chronisch schwerkranke, oft immobile Patient:innengruppe, die auf Unterstützung angewiesen ist. Zu dieser Unterstützung gehört definitiv die Möglichkeit, die dringend benötigten Arzneimittel auf dem Versandweg erhalten zu können.

Bei medizinischen Cannabisblüten handelt es sich nicht um ein zugelassenes Fertigarzneimittel, sondern um eine individuelle Therapieform im Rahmen einer No-Label-Anwendung. Nicht jede Apotheke ist willens oder in der Lage, sich mit dieser zum Teil komplexen Aufgabe zu beschäftigen, da ein tiefgreifendes Verständnis und die Bereitschaft zum intensiven Austausch mit den behandelnden Ärzt:innen notwendig ist, um eine verantwortungsvolle Betreuung der Patient:innen zu gewährleisten.

Cannabisblüten werden meist bei chronischen Erkrankungen eingesetzt, bei denen eine schnelle Anflutung des Wirkstoffs notwendig ist (z. B. Multiple Sklerose, Cluster- Kopfschmerz). Es erschließt sich uns nicht, weshalb einer vulnerablen und oft örtlich gebundenen Patient:innengruppe der Bezugsweg „Örtliche Apotheke“ vorgeschrieben werden sollte. Gerade diese Patient:innen benötigen eine professionelle und seriöse Bezugsquelle über eine auf Cannabis spezialisierte Apotheke. Diese befindet sich oft nicht in der Nähe des Patienten oder der Patientin. Hierbei sind sowohl Patient:innen mit einer privaten Verschreibung als auch Patient:innen mit einer Kostenübernahme durch die GKV betroffen, denen damit lange Anfahrtswege zugemutet werden.

Ein Versandhandelsverbot für Cannabisblüten würde auch dem Nachhaltigkeitsziel widersprechen (Punkt 3), in dem es heißt, dass ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleistet werden soll und ihr Wohlergehen gefördert werden soll. Die Möglichkeit, weiterhin Cannabisblüten an Patient:innen zu versenden, sorgt für eine flächendeckende Versorgung von schwerkranken, immobilen Menschen. Es ist nur in Deutschland ansässigen „Vor-Ort-Apotheken“, teils mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Versandhandelserlaubnis, erlaubt, die Versorgung von Patient:innen zu übernehmen. Diesen versendenden Apotheken würde man die Möglichkeit entziehen, weiterhin ihre Patient:innen zu betreuen und zu beraten.

Zur Sicherung der pharmazeutischen Qualität dieser Beratung hat der VCA bereits eine praxisorientierte Leitlinie erarbeitet. Diese adressiert die erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit Cannabisblüten und verpflichtet sich dem aktuellen Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft. Nur durch das Zusammenspiel aus persönlicher ärztlicher Verschreibung und qualifizierter pharmazeutischer Beratung lässt sich die Patient:innensicherheit nachhaltig stärken, ohne die wohnortnahe und kontinuierliche Versorgung zu gefährden. (Beratungsleitlinie Anlage 2)

In diesem Kontext ist ein Versandverbot von Cannabisblüten durch spezialisierte Vor-Ort-Apotheken nicht zielführend für die Versorgung von Patientinnen und Patienten.

TEIL 2: VORSCHLÄGE DES VCA ZUR GEREGELTEN CANNABISABGABE IN APOTHEKEN

Wichtig ist uns die klare Trennung zwischen Patient:innen und Konsument:innen. Aus diesem Grund möchten wir folgende Abgabeoptionen für eine Abgabe in deutschen Apotheken vorschlagen:

  1. Cannabisblüten als OTC-artiges Medikament für Patient:innen

    (OTC steht für Over The Counter und bedeutet, dass es im Rahmen einer Selbstmedikation in der Apotheke erworben werden kann).Es setzt sich mehr und mehr durch, dass Cannabisblüten auch bei weniger schweren Erkrankungen hilfreich eingesetzt werden können. Über das körpereigene Endocannabinoidsystem werden zahlreiche Funktionen des menschlichen Körpers reguliert und es bietet sich an, dieses gut wirksame und verträgliche pflanzliche Arzneimittel mehr Menschen als optionale Therapieform anzubieten.Die Cannabis versorgenden Apotheken sind bereit, Cannabisprodukte bis zu (z. B.) einem Gehalt von 15 % THC (Hauptwirkstoff) gegen eine verpflichtende Beratung der Patient:innen in der Apotheke abzugeben. In diesem Fall unterstützt der VCA auch ein Versandverbot, da hier kein Arzt die Therapie eingeleitet hat und laufend überwacht, wie es bei einer rezeptbasierten Medikation üblich ist. Jede VCA-Apotheke hat ein spezielles Ausbildungsprogramm durchlaufen und kann sich dieser Aufgabe stellen.Auch hier würde unser Beratungsleitfaden die Apotheken bei der Abgabe von Cannabisblüten als OTC-artiges Medikament unterstützen. (Anlage 2)Patient:innen mit leichteren Symptomen, die Cannabisblüten als Therapieoption in Erwägung ziehen, dürfen nicht in die Arme des Schwarzmarktes getrieben werden. Das wäre ein fataler Rückschritt, der so vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Im Gegenteil, man wollte einen erleichterten Zugang schaffen.Apotheken können mit dem OTC-artigen Verkauf von Cannabisblüten einen bedeutenden gesellschaftlichen und politischen Beitrag leisten. Durch ihre Expertise und Rolle im Gesundheitssystem sowie ihrer Nähe zur Bevölkerung können Apotheken dazu beitragen, den Umgang mit Cannabisblüten verantwortungsvoll zu gestalten und gesellschaftliche Herausforderungen zu adressieren. Wir möchten mit diesem Vorschlag den Verbraucherschutz stärken und die öffentliche Gesundheit fördern.Wir möchten erwähnen, dass hiermit die Apotheke als eine der tragenden Säulen im Gesundheitswesen auch wirtschaftlich gestärkt werden kann. Apotheken können hier als kompetente, flächendeckende Institution Verantwortung übernehmen.
  2. Cannabisblüten zu Konsumzwecken:

    Die Cannabis versorgenden Apotheken sind bereit, Cannabisblüten innerhalb der in KCanG festgelegten Forschungsklausel (§ 2 Absatz 4) mit entsprechender Datensammlung und Evaluierung, abzugeben. Die Forschungsklausel wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung am 10.12.2024 erlassen. „Der Bundestag hat mit Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Aufgabe übertragen, die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Forschungsanträgen zu Konsumcannabis und Nutzhanf zu benennen. Die nun erlassene Verordnung – die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – regelt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsprechende Forschungsanträge prüft und genehmigte Projekte überwacht. Zuvor lag diese Aufgabe aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM bleibt zuständige Behörde für Forschung mit medizinischem Cannabis.“ (Fragen und Antworten zur Verordnung zur Konsumcannabis-Forschung).Apotheken können hier einen Beitrag zur Austrocknung des Schwarzmarktes leisten. Die Abgabe beinhaltet eine verpflichtende Beratung und Aufklärung, sowie eine entsprechende Datensammlung. In diesem Fall unterstützt der VCA ein Versandverbot. Jede VCA-Apotheke hat ein spezielles Ausbildungsprogramm durchlaufen und kann sich dieser Aufgabe stellen. Ein Evaluierungszeitraum für die Datensammlung kann entsprechend festgelegt werden.

Insgesamt erreichen wir durch diese Maßnahmen eine klare Trennung zwischen Patient:innen und Konsument:innen, um eine Entstigmatisierung und den Schutz des Patient:innenstatus sicherzustellen. Die Apotheke als etablierte, bundesweit verfügbare Institution bietet sich grundsätzlich an und der VCA steht für eine weitergehende Diskussion gerne zur Verfügung.

Folgende Punkte können in Apotheken gewährleistet werden:

  1. Fachliche Beratung, Prävention und Aufklärung
    Apotheken verfügen über das notwendige Fachwissen, um umfassend über die Wirkungen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabisblüten zu informieren. Durch eine qualifizierte Beratung können Fehlanwendungen, Interaktionen, Überdosierungen und gesundheitliche Risiken minimiert werden. Dies ist insbesondere wichtig, um vulnerable Gruppen wie junge Erwachsene oder Personen mit Vorerkrankungen zu schützen.
  2. Qualitätssicherung und Produkttransparenz
    Apotheken können garantieren, dass nur geprüfte und qualitativ hochwertige Cannabisblüten angeboten werden. Durch strenge Kontrollen und die Einhaltung gesetzlicher Standards wird sichergestellt, dass keine verunreinigten oder gesundheitsschädlichen Produkte abgegeben werden. Zudem können Apotheken über die genaue Zusammensetzung, Herkunft und Dosierung der Produkte informieren, was Transparenz und Sicherheit schafft.
  3. Schutz von jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren durch Apotheken
    Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren sind eine besonders vulnerable Gruppe, da sich ihr Gehirn noch in der Entwicklung befindet und der Cannabiskonsum in dieser Lebensphase langfristige gesundheitliche und psychische Folgen haben kann. Apotheken können durch Alterskontrolle und Zugangsbeschränkungen einen wichtigen Beitrag leisten, um diese Altersgruppe zu schützen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern.
  4. Eindämmung des Schwarzmarkts
    Durch den legalen OTC-artigen Verkauf von Cannabisblüten in Apotheken kann der Schwarzmarkt effektiv eingedämmt werden. Patientinnen und Patienten mit einem therapeutischen Hintergrund und mit leichteren Symptomen erhalten Zugang zu sicheren und kontrollierten Produkten, was die Nachfrage nach illegalen Angeboten reduziert. Dies trägt nicht nur zum Verbraucherschutz bei, sondern auch zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
  5. Datensammlung und Auswertung
    In einer engen Zusammenarbeit mit Universitäten im Rahmen der Forschungsklausel lassen sich über Apotheken wertvolle Informationen erheben, um Zusammenhänge zu erkennen und Maßnahmen daraus ableiten zu können.

Fazit

Insgesamt trägt diese Strategie dazu bei, verantwortungsbewusst und aktiv die öffentliche Gesundheit zu schützen, die Kriminalität einzudämmen und die medizinische Versorgung zu verbessern – alles wichtige Ziele, die der Gesetzgeber im Sinn hatte. Wir bitten das BMG, die Umsetzung dieses Vorschlages juristisch zu prüfen.

Gleichzeitig ist es essenziell, die verschreibungspflichtigen Medizinalcannabis-Arzneimittel weiterhin zu stärken, weil sie schwerkranken Mitmenschen helfen. So kann eine sichere, transparente patient:innenorientierte Cannabis-Politik in Deutschland etabliert werden.

Kontakt:
Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin
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Mit freundlichen Grüßen