22. April 2026
Stellungnahme zur geplanten Herausnahme
von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattungsfähigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) lehnt die geplante Herausnahme von Cannabisblüten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden ab.
Mit dem Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes übernimmt das Bundesministerium für Gesundheit die Reformempfehlung Nr. 42 der FinanzKommission Gesundheit. Danach sollen Cannabisblüten aus dem Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V gestrichen werden, während Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erstattungsfähig bleiben. Zur Begründung werden insbesondere Einsparpotenziale, eine höhere Standardisierung anderer Darreichungsformen und eine angenommene größere Suchtgefahr durch das schnelle Anfluten bei inhalativer Anwendung genannt. Die FinanzKommission beziffert die erwartete Finanzwirkung auf rund 0,13 Mrd. Euro im Jahr 2027; der Referentenentwurf nennt steigende Einsparungen bis 2030. (BMG)
Aus Sicht des VCA stellt diese Maßnahme eine gesundheitspolitische Rolle rückwärts dar. Der Zugang zu medizinischem Cannabisblüten auf Kosten der GKV ist kein zufälliges Privileg, sondern Ergebnis eines bewusst geschaffenen Rechtsrahmens aus dem Jahr 2017. Zuvor mussten schwerkranke Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabisblüten vielfach unter großen Belastungen gerichtlich erstreiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2016 ausdrücklich entschieden, dass Cannabisblüten zu therapeutischen Zwecken zu ermöglichen ist, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt und keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht. Im Gesetzgebungsverfahren 2016/2017 hat das BMG selbst betont, dass schwerkranke Menschen bestmöglich versorgt werden müssen und die Krankenkassen die Kosten übernehmen sollen, wenn ihnen anders nicht geholfen werden kann. Eine Streichung der Cannabisblüten aus der GKV würde diesen gesetzgeberischen Fortschritt in zentralen Teilen wieder zurückdrehen und Patientinnen und Patienten werden in Versorgungsstrukturen getrieben, die vom BMG zu Recht kritisiert wurden. (Bundesverwaltungsgericht)
Hinzu kommt, dass die geplante Maßnahme gerade nicht eine breite, beliebige Versichertengruppe träfe, sondern die besonders vulnerable Gruppe schwerwiegend Erkrankter. Das Bundessozialgericht hat 2023 nochmals klargestellt, dass ein Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V nur besteht, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, eine anerkannte Standardtherapie nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann und zudem eine spürbare positive Einwirkung auf Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome zu erwarten ist. Die GKV-Erstattung ist damit schon heute streng begrenzt. Wer Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog herausnimmt, entzieht folglich gerade schwer belasteten Patientinnen und Patienten eine im Einzelfall anerkannte Therapieoption. (Bundessozialgericht)
Besonderes Gewicht hat aus Sicht des VCA der Umstand, dass Cannabisblüten nicht pauschal durch Cannabisextrakte ersetzt werden können. Die inhalative Anwendung von Cannabisblüten und die orale Anwendung von Extrakten unterscheiden sich pharmakokinetisch grundlegend. Nach der AkdÄ erreicht inhaliertes THC innerhalb von Minuten seine maximale Plasmakonzentration; die psychotropen Effekte beginnen wenige Sekunden nach der pulmonalen Resorption und erreichen den Maximalwert nach 15 bis 30 Minuten. Dabei werden die Cannabisblüten mittels eines Verdampfers, der als medizinisches Hilfsmittel zugelassen ist, verdampft und inhaliert. Das Rauchen, evtl. mit Tabak vermischt, ist KEINE medizinische Anwendung der Cannabisblüten. Bei oraler Einnahme setzen die Effekte dagegen erst nach 30 bis 120 Minuten ein und erreichen ihren Gipfel erst nach zwei bis drei Stunden. Diese Unterschiede sind therapeutisch relevant. Sie betreffen nicht nur den Wirkungseintritt, sondern auch die Steuerbarkeit der Dosis und die praktische Eignung in bestimmten Therapiesituationen. (Arzneimittelkommission)
Auch die zusammenfassende Dokumentation des Gemeinsamen Bundesausschusses bestätigt, dass die orale Bioverfügbarkeit erheblich von inter- und intraindividuellen Faktoren beeinflusst wird, unter anderem durch die Nahrungsaufnahme, und dass die Dosis bei der Inhalation THC-haltiger Arzneimittel besser steuerbar sein kann als nach oraler Einnahme. Dort wird außerdem festgehalten, dass es keine wissenschaftlichen Daten gibt, die Missbrauchspotenzial oder Abhängigkeit nach oraler und inhalativer Aufnahme miteinander vergleichen. Die häufig vorgebrachte Behauptung, Blüten seien wegen des schnelleren Anflutens per se suchtgefährlicher als orale Darreichungsformen, ist damit in dieser Pauschalität wissenschaftlich nicht belegt. (Gemeinsamer Bundesausschuss)
Die Annahme der FinanzKommission, Cannabisblüten könnten überwiegend durch Öle oder andere Darreichungsformen ersetzt werden, wird im eigenen Bericht zudem selbst relativiert. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Substitution nicht in vollständigem Umfang erfolgen werde, weil es weiterhin Patientinnen und Patienten geben werde, die die Blüten bevorzugen und dann selbst zahlen müssten. Es wird nur eine geringe Substitutionsrate von 10 Prozent angenommen; zugleich wird eingeräumt, dass eine Substitution nicht unmittelbar gegeben ist. Damit bestätigt die FinanzKommission mittelbar selbst, dass es keine echte, durchgängig gleichwertige Austauschbarkeit gibt. (BMG)
Die Daten der BfArM-Begleiterhebung sprechen ebenfalls gegen eine pauschale Herausnahme der Blüten aus der GKV. In die Auswertung gingen 16.809 vollständige Datensätze ein; für Cannabisblüten wurden 2.773 Fälle erfasst. Das BfArM berichtet, dass in nahezu 75 Prozent der Fälle insgesamt eine Besserung der Symptomatik erreicht wurde. Chronische Schmerzen waren in mehr als drei Viertel der übermittelten Fälle Anlass der Therapie; weitere relevante Indikationen standen häufig im Zusammenhang mit Tumorerkrankungen, darunter Übelkeit, Erbrechen, Gewichtsverlust und Appetitlosigkeit. Damit wird deutlich, dass es sich nicht um eine Randversorgung handelt, sondern um die Behandlung einer vielfach chronisch schwerkranken und teils palliativen Patientengruppe.
Die Begleiterhebung liefert darüber hinaus deutliche Hinweise auf eine hohe Therapietreue bei Cannabisblüten. Bei der Indikation Schmerz lag die Therapieabbruchrate bei Cannabisblüten bei 11,0 Prozent, gegenüber 29,5 Prozent bei Cannabisextrakten, 32,1 Prozent bei Dronabinol und 41,9 Prozent bei Sativex. Bei Spastik lag die Abbruchrate bei Cannabisblüten bei 9,6 Prozent, gegenüber 23,5 Prozent bei Extrakten, 26,4 Prozent bei Dronabinol und 31,6 Prozent bei Sativex. Diese deutlich niedrigeren Abbruchraten sind aus Versorgungssicht ein starkes Indiz dafür, dass Cannabisblüten für einen Teil der Patientinnen und Patienten gerade nicht austauschbar sind und dass sie in der Praxis eine stabile und akzeptierte Therapieform darstellen.
Hinzu kommt, dass das BfArM ausdrücklich festhält, dass bei einer Therapie mit Cannabisblüten im Vergleich zu anderen Cannabisarzneimitteln weniger Nebenwirkungen gemeldet wurden. Auch dies spricht gegen eine pauschale Abwertung der Blütentherapie. Die Begleiterhebung ist kein Ersatz für randomisierte Zulassungsstudien; sie ist aber die vom Gesetzgeber selbst veranlasste Datengrundlage zur realen Versorgung. Es wäre widersprüchlich, ausgerechnet diese Versorgungsdaten zu ignorieren, wenn sie zeigen, dass Cannabisblüten in der Praxis relevant sind, von Patientinnen und Patienten angenommen werden und keine besonderen Signale für eine schlechtere Therapieführung gegenüber anderen Cannabisarzneimitteln liefern.
Besonders schwer wiegt, dass die geplante Streichung jene Patientengruppen treffen würde, die bereits jetzt zu den vulnerabelsten im Versorgungssystem zählen. Das BfArM weist für die Indikation Anorexie/Wasting aus, dass das Versterben in 57,0 Prozent der Fälle Grund für die Beendigung der Therapie war; für Übelkeit und Erbrechen lag dieser Anteil bei 67,2 Prozent. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Cannabisarzneimittel in erheblichem Umfang auch bei schwersten Krankheitsverläufen und im onkologischen Kontext eingesetzt werden. Eine Reform, die gerade in solchen Konstellationen eine bislang erstattungsfähige Therapieform aus dem solidarischen Leistungskatalog entfernt, ist sozial- und gesundheitspolitisch nicht vertretbar.
Auch die behaupteten Einsparungen überzeugen daher nicht. Wenn Blüten für einen relevanten Teil der Patientinnen und Patienten nicht therapeutisch gleichwertig durch Extrakte ersetzt werden können, entstehen keine echten Systemeinsparungen, sondern Verlagerungen: auf andere, nicht notwendig gleich gut geeignete Medikamente, auf zusätzliche ärztliche Konsultationen, auf Umstellungs- und Einstellungsprozesse oder unmittelbar auf die Betroffenen selbst. Genau dies legt der Bericht der FinanzKommission offen, wenn er annimmt, dass ein Teil der Patientinnen und Patienten die Blüten weiterhin bevorzugen und künftig selbst zahlen werde. Das ist keine nachhaltige Wirtschaftlichkeitsreserve, sondern eine Kostenverschiebung zulasten schwer erkrankter Menschen. (BMG)
Der VCA fordert daher, die geplante Herausnahme von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattungsfähigkeit nicht weiterzuverfolgen. Erforderlich ist keine pauschale Streichung, sondern eine differenzierte, patientenorientierte Regulierung: qualifizierte ärztliche Indikationsstellung, sorgfältige Verlaufskontrolle, spezialisierte pharmazeutische Begleitung und die Anerkennung, dass unterschiedliche Darreichungsformen unterschiedliche therapeutische Funktionen erfüllen. Wer schwerkranken Menschen eine für sie wirksame, steuerbare und in ihrer Pharmakokinetik nicht gleichwertig ersetzbare Therapieform entzieht, schwächt die Versorgung, statt sie zu verbessern. (Bundessozialgericht)
Kontakt
Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin
Telefon: 0163 6161955
E-Mail: info@vca-deutschland.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin
Quellen
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 16.04.2026.
- FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht vom 30.03.2026, insbesondere Reformempfehlung Nr. 42. (BMG)
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 SGB V zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln, 06.07.2022.
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Wirkstoff Aktuell 3/2023: Cannabisarzneimittel. (Arzneimittelkommission)
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Zusammenfassende Dokumentation zum Beschluss vom 16.03.2023 zu Cannabisarzneimitteln. (Gemeinsamer Bundesausschuss)
- Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 26/2016 vom 06.04.2016. (Bundesverwaltungsgericht)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 07.07.2016 zum Gesetz „Cannabis als Medizin“. (BMG)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023 – B 1 KR 26/22 R. (Bundessozialgericht)
- Bundesministerium für Gesundheit, Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Inkrafttreten 10.03.2017. (BMG)

Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin